12 Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Berücksichtigung der Angaben des Konkursiten gegenüber dem Konkursamt für die Beurteilung des Vorwurfs des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 StGB logischerweise unerlässlich ist. Wäre ein Abstellen auf diese Angaben aus prozessualen Gründen nicht erlaubt, wäre eine Verurteilung deswegen in keinem Fall möglich. Die Argumentation des Beschuldigten geht ohnehin fehl.