Im Weiteren wiederholt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung seinen Einwand, dass es aus prozessrechtlicher Sicht heikel sei, auf Befragungsprotokolle des Konkursamtes und weitere Akten des Konkursverfahrens abzustellen, weil die Umstände deren Entstehung nicht klar seien. Wenn die Vorinstanz etwas aus diesen Unterlagen ableiten wolle, so hätte sie die zuständigen Beamten des Konkursamtes einvernehmen müssen. So qualifiziere die Vorinstanz ohne Not die Aussagen des Beschuldigten, weshalb er die Barbezüge im Dezember 2011 bei der Einvernahme durch das Konkursamt nicht erwähnt habe, als Schutzbehauptung.