Aus diesen Gründen kann auf den Inhalt der Email-Nachricht des Beschuldigten vom 10. November 2016 vorbehaltlos abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten über die Vorgänge des 23. Januar 2012 müssen demgegenüber als Schutzbehauptungen qualifiziert und als unglaubhaft bezeichnet werden. 13.1.2 Die Einvernahmeprotokolle des Konkursverfahrens Im Weiteren wiederholt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung seinen Einwand, dass es aus prozessrechtlicher Sicht heikel sei, auf Befragungsprotokolle des Konkursamtes und weitere Akten des Konkursverfahrens abzustellen, weil die Umstände deren Entstehung nicht klar seien.