_ schrieb, er sei jetzt zuhause, bedeutet im Kontext der Korrespondenz nichts anderes, als dass er etwaige Email-Nachrichten sogleich lesen konnte, weil er zuhause war und deshalb Zugriff auf seine Email-Nachrichten hatte. Er antwortete also in der fraglichen Nachricht lediglich auf die vorangegangene Frage des Beschuldigten. Aus diesem Grund ist die Schlussfolgerung in der Berufungsbegründung, in der fraglichen Nachricht von C.________ sei der Beweis für Manipulation zu erblicken, haltlos. Überhaupt machen die Darstellungen des Beschuldigten zum Hintergrund der fraglichen Email-Nachrichten keinen Sinn.