Die Email-Nachricht von C.________ war eine Antwort auf eine unmittelbar vorangegangene Nachricht des Beschuldigten. Darin teilte der Beschuldigte C.________ mit, er wolle ihm jetzt schreiben, und fragte, ob dieser gleich Zeit hätte, es zu lesen (Email vom 10. November 2016, 16:53 Uhr, pag. 449). Unter diesem Blickwinkel fügt sich die fragliche Nachricht C's.________ nahtlos in die Korrespondenz ein. Dass C.________ schrieb, er sei jetzt zuhause, bedeutet im Kontext der Korrespondenz nichts anderes, als dass er etwaige Email-Nachrichten sogleich lesen konnte, weil er zuhause war und deshalb Zugriff auf seine Email-Nachrichten hatte.