__ unter dem Betreff «Seelenfrieden» kontaktierte, woraus ebenfalls keine Lücke in der Korrespondenz ersichtlich oder gar offensichtlich ist. Diese Schlussfolgerung widerspricht der Behauptung des Beschuldigten, er habe vor der fraglichen Email Kontakt mit C.________ gehabt, wobei dieser ihn zum Verfassen der Nachricht genötigt habe. Wenn der Beschuldigte in der Berufungsbegründung behauptet, telefonischer oder persönlicher Kontakt mit C.________ vor der fraglichen Nachricht müsse in Betracht gezogen werden, so sind dem seine eigenen Aussagen anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz entgegenzuhalten. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte nämlich aus, C.________ habe ihn mit-