Anhand der Betreffzeilen ergibt sich eine lückenlose Abfolge Weiterleitungen («WG» bzw. «Fwd») und gegenseitigen Antworten («AW»), die in der fraglichen Email vom 10. November 2016 mündete. Darin ist keine Lücke erkennbar oder gar offensichtlich. Diese Korrespondenz lässt sich wiederum zurückführen auf die Email-Nachricht des Beschuldigten vom 7. November 2016 (Email vom 7. November 2016, 12:37 Uhr, pag. 450), mit welcher der Beschuldigte augenscheinlich aus eigener Initiative C.________ unter dem Betreff «Seelenfrieden» kontaktierte, woraus ebenfalls keine Lücke in der Korrespondenz ersichtlich oder gar offensichtlich ist.