andere Email-Nachrichten vorausgegangen sein sollen, die in der von C.________ eingereichten und von der Vorinstanz gewürdigten Korrespondenz nicht ersichtlich wären. So lässt sich die fragliche Email-Nachricht anhand der Betreffzeile («AW: WG:»; pag. 5), wobei kein eigentlicher Betreff vorhanden war, auf die Email-Nachricht des Beschuldigten vom 8. November 2016, ebenfalls ohne Betreff, zurückführen (Email vom 8. November 2016, 20:11 Uhr, pag. 449). Anhand der Betreffzeilen ergibt sich eine lückenlose Abfolge Weiterleitungen («WG» bzw. «Fwd») und gegenseitigen Antworten («AW»), die in der fraglichen Email vom 10. November 2016 mündete.