10 Er antwortete nicht auf etwaige vorangegangene Emails von C.________, sondern kontaktierte diesen aus eigener Initiative. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die von C.________ eingereichte Email-Korrespondenz sei offensichtlich unvollständig. Entgegen seiner Auffassung ist es jedoch keinesfalls offensichtlich, dass der fraglichen Email-Nachricht vom 10. November 2016 (pag. 5) andere Email-Nachrichten vorausgegangen sein sollen, die in der von C.________ eingereichten und von der Vorinstanz gewürdigten Korrespondenz nicht ersichtlich wären.