Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung nach Sichtung der Email-Korrespondenz vollumfänglich an. Es ist nicht erkennbar, dass C.________ den Beschuldigten zur Abgabe eines falschen Geständnisses zwang. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst wiederholt C.________ kontaktierte, nicht umgekehrt, so insbesondere mit der Nachricht vom 7. November 2016, welche die Korrespondenz zum Geständnis einleitete. Darüber hinaus versah der Beschuldigte diese Email mit der Betreffzeile «Seelenfrieden».