Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich intensiv und überzeugend mit der Email-Korrespondenz beschäftigte (pag. 371 ff.). Resümierend hielt sie fest, aus den Emails gehe nicht hervor, dass C.________ mittels massiven Drucks auf den Beschuldigten ein falsches Geständnis erwirkt habe (pag. 374). Das zeige sich schon darin – so die Vorinstanz – dass der Beschuldigte letztlich die Unterzeichnung seines Geständnisses verweigert und dem Druck C's.________ nicht einfach nachgegeben habe (pag. 374). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung nach Sichtung der Email-Korrespondenz vollumfänglich an.