_, er sei jetzt zuhause (pag. 5 unten). Daraus will der Beschuldigte ableiten, dass es vor der Email-Nachricht vom 10. November 2016 zweifellos Kontakt zwischen den beiden gegeben haben soll, wobei angesichts der Vorgeschichte die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass C.________ auf den Beschuldigten eingewirkt, ihn namentlich zu einem Geständnis gedrängt habe. Für diese Darstellung spreche letztlich auch, dass der Beschuldigte den Inhalt der fraglichen Email-Nachricht widerrufen bzw. als falsch bezeichnet habe. Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich intensiv und überzeugend mit der Email-Korrespondenz beschäftigte (pag.