Im Kern die gleichen Argumente bringt der Beschuldigte in der schriftlichen Berufungsbegründung vor. Namentlich sei aus der Email-Korrespondenz offensichtlich, dass vor der fraglichen Email einige Nachrichten fehlen würden. Dies wird – zumindest implizit – C.________ angelastet, der demzufolge vor dem Einreichen an die Strafbehörden einige Nachrichten gelöscht haben müsse, um nur das Geständnis des Beschuldigten vorweisen und so den Kontext der Nachricht verfälschen zu können. Als Indiz dafür diene insbesondere die wenige Minuten zuvor versendete Email-Nachricht von C.________, er sei jetzt zuhause (pag.