Wie zuvor erwähnt, ist auf die Bargeldbezüge des Beschuldigten vom 10. bis 19. Dezember 2011 nicht weiter einzugehen (vgl. E. 6 oben). Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die oberinstanzliche Beweiswürdigung ausnahmsweise nach den Vorbringen der Verteidigung zu strukturieren und im Zuge dessen auf die vorhandenen Beweismittel einzeln einzugehen. 13.1 Der angebliche Diebstahl durch C.________ am 23. Januar 2012 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 23. Januar 2012 von C.________ bestohlen worden ist bzw. ob er dies fälschlicherweise behauptet.