13. Vorbringen des Berufungsführers und oberinstanzliche Beweiswürdigung Die Verteidigung des Beschuldigten macht in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. September 2020 in erster Linie eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz geltend. Diese erkennt sie in der Beurteilung der Absichten des Beschuldigten bei den Bargeldbezügen im Dezember 2011 einerseits und bezüglich der Geschehnisse am 23. Januar 2012 andererseits. Wie zuvor erwähnt, ist auf die Bargeldbezüge des Beschuldigten vom 10. bis 19. Dezember 2011 nicht weiter einzugehen (vgl. E. 6 oben).