Sie bezeichnete diesen Umstand als starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte den Diebstahl erfunden habe. Letztlich würdigte die Vorinstanz die Email-Korrespondenz des Beschuldigten mit C.________, insbesondere die Bekenntnisse in den Emails vom 10. und 13. November 2016, und kam zum Schluss, dass es sich dabei nicht um erzwungene Geständnisse handelt (pag. 374). In der Konsequenz erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt teilweise als erstellt (Ziff. II.2.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 377). Sie folgerte daraus, dass der Beschuldigte sich des betrügerischen Konkurses, begangen in