___ betreffend den Vorfall am 23. Januar 2012 im Domizil des Beschuldigten. Angesichts diverser Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten resümierte die Vorinstanz, dass auf die Aussagen nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Dasselbe hielt sie für die Aussagen von C.________ fest (pag. 368). Unter Zuhilfenahme der Konkursakten kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten über den angeblichen Diebstahl inkonsistent und unstimmig seien (pag. 371). Sie bezeichnete diesen Umstand als starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte den Diebstahl erfunden habe.