11. Beweisergebnis der Vorinstanz Wie erwähnt schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte bei den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezember 2011 keine Absicht zur Gläubigerschädigung hatte (E. 6 oben). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behauptet, ihm seien die CHF 69'700.00 von C.________ gestohlen worden (Ziff. II.2.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 365 ff., insb. pag. 376). Sie würdigte diesbezüglich zunächst die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ betreffend den Vorfall am 23. Januar 2012 im Domizil des Beschuldigten.