_ diesen Briefumschlag an sich genommen hat, respektive ob der Beschuldigte dies fälschlicherweise behauptete. Weiter bestritten und wesentlicher Gegenstand der Berufungsbegründung vom 24. September 2020 sind – wie erwähnt – die Hintergründe der Email-Nachricht vom 10. November 2016 des Beschuldigten an die Adresse von C.________. Die Absichten des Beschuldigten hinter den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezember 2011 sind hingegen nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 6 oben).