__ Bargeld im Betrag von CHF 69'700.00 aus dem Büro des Beschuldigten gestohlen hätte (pag. 5). Jedoch sind die Hintergründe zu dieser Email-Nachricht umstritten. Bestritten sind die gesamten Geschehnisse und Handlungsabläufe am 23. Januar 2012, namentlich, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt einen Briefumschlag mit den zuvor bezogenen CHF 69'700.00, allenfalls einem Restbetrag davon, in seinem Büro im Domizil in H.________ aufbewahrte und ob C.________ diesen Briefumschlag an sich genommen hat, respektive ob der Beschuldigte dies fälschlicherweise behauptete.