7 zuziehen und gegenüber der Verfahrensleitung ihr Desinteresse zu erklären. In der Folge wurden die Strafverfahren eingestellt (Vorakten EO 12 1589, Verfügung vom 10. September 2013) Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 10. November 2016 von seiner Email an die Adresse eine Nachricht schrieb, in der er gegenüber C.________ gestand, die Vorwürfe in der Strafanzeige vom 1. März 2012 erfunden zu haben, namentlich dass C.________ Bargeld im Betrag von CHF 69'700.00 aus dem Büro des Beschuldigten gestohlen hätte (pag. 5).