Diesen Vorwurf bekräftigte der Beschuldigte, indem er am 1. März 2012 Strafanzeige gegen C.________ erheben liess und ihn darin unter anderem des Diebstahls, evtl. Raubes im Betrag von CHF 69'700.00 bezichtigte (Vorakten EO 12 1589, Anzeige vom 1. März 2012). Dieser wiederum reagierte am 8. November 2012 seinerseits mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung (üble Nachrede, evtl. Verleumdung). Den Vorwurf des Diebstahls im Betrag von CHF 69'700.00 bestätigte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 14. Mai 2012 an das Konkursamt (Konkursakten Bd. 1, Eingabe vom 14. Mai 2012). Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2013 bzw. 15. August 2013 verpflichteten sich der Beschuldigte und C.___