sieren sein werden. Unbestritten sind auch die in unterschiedlicher Form getätigten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt Emmental-Oberaargau. Der Beschuldigte legte in seinem Konkursbegehren vom … Februar 2012 die vorerwähnten Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von CHF 69'700.00 sowie auch den später behaupteten Diebstahl dieses Geldbetrags durch C.________ nicht offen (Zivilakten CIV 12 314, Konkursbegehren vom … Februar 2012). Dasselbe gilt für die Einvernahme beim Konkursamt vom 7. Februar 2012 (Konkursakten Bd. 1, Einvernahmeprotokoll). Der Beschuldigte gab erstmals am 20. Februar 2012 dem Konkursamt mündlich zu Protokoll, er sei am 23. Januar 2012 von C.___