Den konkreten Tatvorwurf betreffend ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2011, am 17. Dezember 2011 und am 19. Dezember 2011 bei der Credit Suisse-Filiale in K.________ insgesamt CHF 69'700.00 vom CS- Konto E.________(Nr), worauf er zu diesem Zeitpunkt alleinigen Zugriff hatte, abhob (pag. 158, Z. 66). Am 23. Januar 2012 tauchte C.________ beim Domizil des Beschuldigten auf, woraufhin beide gemeinsam die Credit Suisse-Filiale in K.________ aufsuchten. C.________ erschien zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin am Abend des 23. Januar 2012 erneut beim Domizil des Beschuldigten, wobei die genauen Geschehensabläufe bei diesen Treffen noch zu themati-