222 Abs. 6 SchKG weder diese Bargeldbezüge noch den seinerseits später behaupteten Diebstahl der CHF 69'700.00 durch C.________ erwähnt zu haben, sowie ab 20. Februar 2012 gegenüber den Konkursbeamten mündlich und schriftlich fälschlicherweise behauptet zu haben, das bezogene Bargeld sei ihm am 23. Januar 2012 in seinem Domizil in H.________ von C.________ gestohlen worden, und diese Behauptung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 22. Mai 2012 aufrechterhalten bzw. letztmalig gegenüber dem Konkursamt am 14. Mai 2012 bekräftigt zu haben.