Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person