II.2.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 361 ff.). In dubio pro reo ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe sich mit den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezember 2011 nicht strafbar gemacht. Ihr Schuldspruch betrifft dementsprechend den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012 (E. 1 oben). Der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist hingegen vom in den Anträgen der Berufungsbegründung angegebenen Zeitraum nicht erfasst, was aller Voraussicht nach auf einen Fehler in der Berufungsbegründung zurückzuführen ist. Demnach sind die Anträge in der Berufungserklärung als massgeblich zu erachten.