Die in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge könnten als Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Vergleich zu den Anträgen in der Berufungserklärung verstanden werden, die jedoch wie erläutert unzulässig ist. Ohnehin kam die Vorinstanz betreffend die Bargeldbezüge im Zeitraum vom 10. bis 19. Dezember 2011 jedoch zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Absicht zur Gläubigerschädigung nicht zweifelsfrei erstellt werden kann (Ziff. II.2.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs;