3 schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1314; BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, 2. Auflage, Art. 385 N 1c). Massgebend sind deshalb die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage, Art. 406 N 9). Die in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge könnten als Erweiterung des Verfahrensgegenstands im Vergleich zu den Anträgen in der Berufungserklärung verstanden werden, die jedoch wie erläutert unzulässig ist.