2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren sowie die noch einzureichende Honorarnote für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten.