3. Schriftliches Verfahren Auf Einladung des Gerichts hin (pag. 411) und mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 StPO erklärte der Beschuldigte sein Einverständnis, das Verfahren schriftlich durchzuführen (pag. 414). Mit Schreiben vom 24. September 2020 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 432 ff). Zugleich mit der Empfangsbestätigung stellte das Gericht dem Beschuldigten mit Verfügung vom 25. September 2020 den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 443).