Im Weiteren setzte das Gericht die amtliche Entschädigung fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341 f.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 meldete der Beschuldigte, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, frist- und formgerecht Berufung an (pag. 345). Der Anmeldung folgte am 20. Mai 2020 die erneut frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 403). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 410).