Es verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 195 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 9'750.00, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341), zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'250.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341) und zur Übernahme der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'046.00 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341). Im Weiteren setzte das Gericht die amtliche Entschädigung fest (Ziff.