Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 200 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2021 Besetzung Oberrichterin Sanwald (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand betrügerischer Konkurs Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. Januar 2020 (PEN 19 131) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorin- stanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 16. Januar 2020 (pag. 340 ff.) schuldig des betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012 in H.________ und J.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 340). Es verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen zu einer Geldstrafe von 195 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 9'750.00, wobei der Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgescho- ben wurde (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341), zu einer Verbindungs- busse von CHF 2'250.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341) und zur Übernahme der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 9'046.00 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Ur- teils; pag. 341). Im Weiteren setzte das Gericht die amtliche Entschädigung fest (Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 341 f.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 meldete der Beschuldigte, vertreten durch sei- ne amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin G.________, frist- und formgerecht Beru- fung an (pag. 345). Der Anmeldung folgte am 20. Mai 2020 die erneut frist- und formgerechte Berufungserklärung (pag. 403). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 410). 3. Schriftliches Verfahren Auf Einladung des Gerichts hin (pag. 411) und mit Blick auf Art. 406 Abs. 2 StPO erklärte der Beschuldigte sein Einverständnis, das Verfahren schriftlich durchzu- führen (pag. 414). Mit Schreiben vom 24. September 2020 reichte der Beschuldigte fristgerecht seine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 432 ff). Zugleich mit der Empfangsbestätigung stellte das Gericht dem Beschuldigten mit Verfügung vom 25. September 2020 den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 443). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden betreffend den Beschuldigten ein Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 27. Juli 2020; pag. 422 f.) und ein aktu- eller Strafregisterauszug (datierend vom 3. August 2020; pag. 424) eingeholt. Die Urkunden wurden zu den Akten erkannt, wobei dem Beschuldigten Kopien zuge- stellt wurden (pag. 426). 2 Zum Zweck besserer Lesbarkeit wurden aus dem Verfahrensordner «Vorakten Po- lizei» drei relevante Seiten herauskopiert und zu den oberinstanzlichen Akten ge- nommen (pag. 447 ff.). 5. Anträge der Parteien Mit der Berufungserklärung vom 20. Mai 2020 stellte Rechtsanwältin G.________ namens des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 404 f.; Hervorhebungen im Original): Es wird folgende Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Janu- ar 2020 verlangt: Schuldpunkt und Strafmass: 1. Der Berufungsführer / Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des betrügerischen Konkur- ses, angeblich begangen in der Zeit vom 7. Februar 2012 – 14. Mai 2012, in H.________ und J.________. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigung: Es seien die folgenden Entschädigungen auszurichten: Parteikosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnoten für den Berufungs- führer / Beschuldigten. In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 24. September 2020 stellte und be- gründete die Verteidigung die folgenden Anträge (pag. 433 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Der Berufungsführer sei freizusprechen von der Anschuldigung des betrügerischen Konkur- ses zum Nachteil seiner Konkursmasse bzw. der Gläubiger, angeblich begangen zwischen 10. Dezember 2011 und 19. Dezember 2011, in K.________, z.N. der Konkursmasse bzw. sei- ner Gläubiger. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote für das erstinstanzliche Ver- fahren sowie die noch einzureichende Honorarnote für das Berufungsverfahren eine Parteien- tschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 6. Vorbemerkungen zum Verfahrensgegenstand und zu den Anträgen der Par- teien In der Berufungserklärung beantragte die Verteidigung des Beschuldigten dem erstinstanzlichen Urteil entsprechend einen Freispruch vom Vorwurf des betrügeri- schen Konkurses, angeblich begangen im Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis zum 14. Mai 2012 (pag. 404 f.). In der schriftlichen Berufungsbegründung hingegen be- antragte sie einen Freispruch ausschliesslich für den Zeitraum zwischen 10. De- zember 2011 und 19. Dezember 2011 (pag. 433 ff.). Der Gegenstand des Berufungsverfahrens wird mit den Anträgen in der Berufungs- erklärung definitiv festgelegt und kann später nicht mehr erweitert werden (Bot- 3 schaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1314; BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, 2. Auflage, Art. 385 N 1c). Massgebend sind deshalb die in der Berufungserklärung gestellten Anträge (BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage, Art. 406 N 9). Die in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Anträge könnten als Erwei- terung des Verfahrensgegenstands im Vergleich zu den Anträgen in der Beru- fungserklärung verstanden werden, die jedoch wie erläutert unzulässig ist. Ohnehin kam die Vorinstanz betreffend die Bargeldbezüge im Zeitraum vom 10. bis 19. De- zember 2011 jedoch zusammengefasst zum Ergebnis, dass eine Absicht zur Gläu- bigerschädigung nicht zweifelsfrei erstellt werden kann (Ziff. II.2.4.1. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 361 ff.). In dubio pro reo ging die Vorinstanz davon aus, der Beschuldigte habe sich mit den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezem- ber 2011 nicht strafbar gemacht. Ihr Schuldspruch betrifft dementsprechend den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012 (E. 1 oben). Der angefochtene Schuldspruch der Vorinstanz ist hingegen vom in den Anträgen der Berufungsbe- gründung angegebenen Zeitraum nicht erfasst, was aller Voraussicht nach auf ei- nen Fehler in der Berufungsbegründung zurückzuführen ist. Demnach sind die An- träge in der Berufungserklärung als massgeblich zu erachten. Auf die Ausführun- gen zu den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezember 2011 (N 21 ff. der Beru- fungsbegründung; pag. 436) wird nachfolgend nicht eingegangen. 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist nicht beschränkt. Das Gericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Mangels einer Anschlussberufung seitens der Gene- ralstaatsanwaltschaft gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Allgemeine Vorbemerkungen Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seinen aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugungen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorver- fahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweis- regeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person 4 günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizien- beweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, bedeutet dies nicht zwingend, dass die beschuldig- te Person in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen ist. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inne- ren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (BGE 137 IV 122 E. 3.3 S. 127; WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 10 N 12 und N 25 f.). Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich, als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkre- ten Aussage von Bedeutung (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, Mün- chen 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mit- telpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass je- mand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 288 ff.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwi- schen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsis- tenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Anga- ben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktions- schilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikati- 5 onen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgän- gen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlich- keiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenver- weigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Ste- reotypie Lügensignale dar. Zu beachten sind schliesslich immer auch die Tatnähe der Aussagen und eine allfällige reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit wegen Alko- hol- oder Drogeneinflusses (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 313 ff.; LUDE- WIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 46 ff.). 9. Sachverhalt gemäss Anklage Der angeklagte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 14. Mai 2019 (pag. 229 ff.), der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO in fine), sowie der vom Beschuldigten akzeptierten und somit zulässigen Erweiterung anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2020 (pag. 294). Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 10. De- zember 2011 bis zum 22. Mai 2012, in H.________, K.________ und J.________, in Kenntnis seiner Überschuldung, am 10. Dezember 2011, am 17. Dezember 2011 und am 19. Dezember 2011 bei der Credit Suisse Filiale in K.________ vom Konto E.________(Nr) insgesamt CHF 69'700.00 in bar abgehoben zu haben (3x CHF 2'500.00, 1x CHF 2'200.00 und 1x CHF 60'000.00), jedoch beim Gesuch um Eröffnung des Konkurses nach Art. 191 SchKG vom … Februar 2012 sowie, nachdem per … Februar 2012 der Konkurs über den Beschuldigten eröffnet wor- den war, anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt Emmental- Oberaargau am 7. Februar 2012 trotz Hinweises auf mögliche Straffolgen gemäss Art. 222 Abs. 6 SchKG weder diese Bargeldbezüge noch den seinerseits später behaupteten Diebstahl der CHF 69'700.00 durch C.________ erwähnt zu haben, sowie ab 20. Februar 2012 gegenüber den Konkursbeamten mündlich und schrift- lich fälschlicherweise behauptet zu haben, das bezogene Bargeld sei ihm am 23. Januar 2012 in seinem Domizil in H.________ von C.________ gestohlen worden, und diese Behauptung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens am 22. Mai 2012 aufrechterhalten bzw. letztmalig gegenüber dem Konkursamt am 14. Mai 2012 be- kräftigt zu haben. So habe der Beschuldigte durch Beiseiteschaffen von Vermö- genswerten, in der Absicht, diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, seine Gläubiger am Vermögen geschädigt, wobei über ihn bereits per … Februar 2012 der Konkurs eröffnet und den Gläubigern teilweise Verlustscheine ausgestellt wor- den seien. 10. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist im Wesentlichen die Ausgangslage des vorliegend interessierenden Sachverhalts. Der Beschuldigte ging ab dem Jahr 2007 Daytrading-Geschäften an der Börse nach und beschaffte sich hierfür von persönlichen Bekanntschaften und anderen Privatpersonen, darunter C.________, mittels festverzinslicher Darlehens- verträge Fremdkapital (pag. 42). Nach anfänglichen Erfolgen gewährten einzelne 6 Darlehensgeber sukzessive weitere Darlehen. Infolge schwerwiegender Verluste im Zuge des Börsencrashs im Jahr 2008 sah der Beschuldigte sich mehreren Gläubigern gegenüber, die Darlehensrückzahlungen im siebenstelligen Bereich von ihm forderten (pag. 43). Der Beschuldigte leistete Teilrückzahlungen, erkannte aber, dass er völlig überschuldet war. Am … Februar 2012 erklärte er sich beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Verweis auf Art. 191 SchKG für zah- lungsunfähig, woraufhin per … Februar 2012 der Konkurs über ihn eröffnet wurde. Im Rahmen des Konkursverfahrens beliefen sich die auf Darlehensrückzahlungen zielenden, in der 3. Klasse des Kollokationsplans zugelassenen Forderungen auf CHF 2'835'679.70, wobei alleine C.________ eine zugelassene Restforderung in Höhe von rund CHF 2'000'000.00 verblieb. Mit Abschluss des Konkursverfahrens wurden gemäss Verteilungsplan Verluste von gesamthaft CHF 2'821'323.60 notiert (pag. 111). Den konkreten Tatvorwurf betreffend ist ebenfalls unbestritten, dass der Beschul- digte am 10. Dezember 2011, am 17. Dezember 2011 und am 19. Dezember 2011 bei der Credit Suisse-Filiale in K.________ insgesamt CHF 69'700.00 vom CS- Konto E.________(Nr), worauf er zu diesem Zeitpunkt alleinigen Zugriff hatte, ab- hob (pag. 158, Z. 66). Am 23. Januar 2012 tauchte C.________ beim Domizil des Beschuldigten auf, woraufhin beide gemeinsam die Credit Suisse-Filiale in K.________ aufsuchten. C.________ erschien zusammen mit seiner damaligen Lebenspartnerin am Abend des 23. Januar 2012 erneut beim Domizil des Beschul- digten, wobei die genauen Geschehensabläufe bei diesen Treffen noch zu themati- sieren sein werden. Unbestritten sind auch die in unterschiedlicher Form getätigten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber dem Konkursamt Emmental-Oberaargau. Der Beschul- digte legte in seinem Konkursbegehren vom … Februar 2012 die vorerwähnten Bargeldbezüge im Gesamtbetrag von CHF 69'700.00 sowie auch den später be- haupteten Diebstahl dieses Geldbetrags durch C.________ nicht offen (Zivilakten CIV 12 314, Konkursbegehren vom … Februar 2012). Dasselbe gilt für die Einver- nahme beim Konkursamt vom 7. Februar 2012 (Konkursakten Bd. 1, Einvernah- meprotokoll). Der Beschuldigte gab erstmals am 20. Februar 2012 dem Konkur- samt mündlich zu Protokoll, er sei am 23. Januar 2012 von C.________ bedroht worden und habe diesem die angeblich verbleibenden CHF 50'000.00 ausgehän- digt (Konkursakten Bd. 1, Konkurs-Protokoll S. 4 f.). Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 machte der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt neuerdings geltend, er sei von C.________ bestohlen worden, wobei er keinen genauen Deliktsbetrag an- gab (Konkursakten Bd. 1, Eingabe vom 22. Februar 2012). Diesen Vorwurf bekräf- tigte der Beschuldigte, indem er am 1. März 2012 Strafanzeige gegen C.________ erheben liess und ihn darin unter anderem des Diebstahls, evtl. Raubes im Betrag von CHF 69'700.00 bezichtigte (Vorakten EO 12 1589, Anzeige vom 1. März 2012). Dieser wiederum reagierte am 8. November 2012 seinerseits mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung (üble Nachrede, evtl. Verleumdung). Den Vorwurf des Dieb- stahls im Betrag von CHF 69'700.00 bestätigte der Beschuldigte in seinem Schrei- ben vom 14. Mai 2012 an das Konkursamt (Konkursakten Bd. 1, Eingabe vom 14. Mai 2012). Mit Vereinbarung vom 23. Juli 2013 bzw. 15. August 2013 verpflichteten sich der Beschuldigte und C.________ gegenseitig dazu, die Strafanträge zurück- 7 zuziehen und gegenüber der Verfahrensleitung ihr Desinteresse zu erklären. In der Folge wurden die Strafverfahren eingestellt (Vorakten EO 12 1589, Verfügung vom 10. September 2013) Weiter unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 10. November 2016 von seiner Email an die Adresse eine Nachricht schrieb, in der er gegenüber C.________ gestand, die Vorwürfe in der Strafanzeige vom 1. März 2012 erfunden zu haben, namentlich dass C.________ Bargeld im Betrag von CHF 69'700.00 aus dem Büro des Beschuldigten gestohlen hätte (pag. 5). Jedoch sind die Hintergründe zu dieser Email-Nachricht umstritten. Bestritten sind die gesamten Geschehnisse und Handlungsabläufe am 23. Januar 2012, namentlich, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt einen Briefumschlag mit den zuvor bezogenen CHF 69'700.00, allenfalls einem Restbetrag davon, in seinem Büro im Domizil in H.________ aufbewahrte und ob C.________ diesen Briefumschlag an sich genommen hat, respektive ob der Beschuldigte dies fälschli- cherweise behauptete. Weiter bestritten und wesentlicher Gegenstand der Beru- fungsbegründung vom 24. September 2020 sind – wie erwähnt – die Hintergründe der Email-Nachricht vom 10. November 2016 des Beschuldigten an die Adresse von C.________. Die Absichten des Beschuldigten hinter den Bargeldbezügen vom 10. bis 19. Dezember 2011 sind hingegen nicht Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. 6 oben). 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Wie erwähnt schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte bei den Bargeldbezü- gen vom 10. bis 19. Dezember 2011 keine Absicht zur Gläubigerschädigung hatte (E. 6 oben). Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe wahrheitswidrig behaup- tet, ihm seien die CHF 69'700.00 von C.________ gestohlen worden (Ziff. II.2.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 365 ff., insb. pag. 376). Sie würdigte dies- bezüglich zunächst die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ betref- fend den Vorfall am 23. Januar 2012 im Domizil des Beschuldigten. Angesichts di- verser Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten resümierte die Vor- instanz, dass auf die Aussagen nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Das- selbe hielt sie für die Aussagen von C.________ fest (pag. 368). Unter Zuhilfenah- me der Konkursakten kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten über den angeblichen Diebstahl inkonsistent und unstimmig seien (pag. 371). Sie bezeichnete diesen Umstand als starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte den Diebstahl erfunden habe. Letztlich würdigte die Vorinstanz die Email-Korrespondenz des Beschuldigten mit C.________, insbe- sondere die Bekenntnisse in den Emails vom 10. und 13. November 2016, und kam zum Schluss, dass es sich dabei nicht um erzwungene Geständnisse handelt (pag. 374). In der Konsequenz erachtete die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt teilweise als erstellt (Ziff. II.2.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 377). Sie folgerte daraus, dass der Beschuldigte sich des betrügerischen Konkurses, begangen in 8 der Zeit vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012 in H.________ und J.________, schuldig gemacht habe. 12. Verfügbare Beweismittel Es liegen die Aussagen des Beschuldigten, von B.________ und von C.________ aus dem vorliegenden Verfahren sowie aus den Vorakten des Verfahrens EO 12 1589 vor. Weiter verfügt die Kammer über die Konkursakten Nr. I.________ des Konkursamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, betref- fend den Beschuldigten sowie den von C.________ eingereichten Email-Verkehr zwischen ihm und dem Beschuldigten in der Zeit von August 2015 bis zum April 2017. Davon erkannte die Kammer einzelne Seiten zu den amtlichen Akten (pag. 447 ff.). Darüber hinaus verfügt die Kammer über die Vorakten des Verfahrens EO 12 1589. Auf eine Zusammenfassung der verfügbaren Beweismittel wird verzichtet. 13. Vorbringen des Berufungsführers und oberinstanzliche Beweiswürdigung Die Verteidigung des Beschuldigten macht in der schriftlichen Berufungsbegrün- dung vom 24. September 2020 in erster Linie eine falsche bzw. willkürliche Sach- verhaltsermittlung durch die Vorinstanz geltend. Diese erkennt sie in der Beurtei- lung der Absichten des Beschuldigten bei den Bargeldbezügen im Dezember 2011 einerseits und bezüglich der Geschehnisse am 23. Januar 2012 andererseits. Wie zuvor erwähnt, ist auf die Bargeldbezüge des Beschuldigten vom 10. bis 19. De- zember 2011 nicht weiter einzugehen (vgl. E. 6 oben). Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die oberinstanzliche Beweiswürdigung aus- nahmsweise nach den Vorbringen der Verteidigung zu strukturieren und im Zuge dessen auf die vorhandenen Beweismittel einzeln einzugehen. 13.1 Der angebliche Diebstahl durch C.________ am 23. Januar 2012 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 23. Januar 2012 von C.________ bestohlen worden ist bzw. ob er dies fälschlicherweise behauptet. 13.1.1 Die Email-Nachrichten des Beschuldigten vom 10. und 13. November 2016 an C.________ Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang zunächst vor, seine Email- Nachrichten vom 10. und 13. November 2016 seien unter Druck bzw. Zwang durch C.________ entstanden. Sie entsprächen daher nicht der materiellen Wahrheit und dürften keinesfalls als Geständnis berücksichtigt werden. Am 10. November 2016 um 17:37 Uhr schrieb der Beschuldigte von seiner Email- Adresse an die Adresse von C.________ unter die folgende Nachricht (pag. 5): «Guten Abend C.________ Danke dass du dir Zeit nimmst. Ich möchte mich bei dir von ganzem Herzen Entschuldigen. Ich habe dich zu unrecht beschuldigt, das Geld aus meinem Büro entwendet zu haben. Ich habe dich zu Unrecht beschuldigt, du hättest mich mit einer Waffe bedroht. […] 9 Liebe Grüsse A.________» Die Email-Korrespondenz, worin auch diese Email enthalten ist, reichte C.________ als Beilage zu einem Wiederaufnahmegesuch (pag. 2 ff.) ein. Im Zuge des Verfahrens reichte C.________ gar einen ganzen Ordner mit Korrespondenz mit dem Beschuldigten ein (Ordner «Vorakten Polizei» mit Email-Korrespondenz). Der Beschuldigte hatte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Ge- legenheit, sich zu der fraglichen Nachricht zu äussern. Er sagte zusammengefasst aus (zum Ganzen pag. 302, Z. 16 ff.), dass C.________ seine finanzielle Notlage ausgenützt, ihm ein Darlehen als Starthilfe für ein neues Unternehmen in Aussicht gestellt und ihm so diese Email-Nachricht abgenötigt hätte. Dies hätte C.________ mittels Email-Nachrichten getan. Die entsprechenden Email-Nachrichten von C.________ könne der Beschuldigte jedoch nicht vorweisen, weil er bereits einige Tage, nachdem er die fragliche Nachricht versendet habe, keinen Zugriff mehr auf sein Email-Konto gehabt habe. Seine mehrmaligen Versuche, das Konto mithilfe von Microsoft wiederherzustellen, seien gescheitert. Im Kern die gleichen Argumente bringt der Beschuldigte in der schriftlichen Beru- fungsbegründung vor. Namentlich sei aus der Email-Korrespondenz offensichtlich, dass vor der fraglichen Email einige Nachrichten fehlen würden. Dies wird – zu- mindest implizit – C.________ angelastet, der demzufolge vor dem Einreichen an die Strafbehörden einige Nachrichten gelöscht haben müsse, um nur das Geständ- nis des Beschuldigten vorweisen und so den Kontext der Nachricht verfälschen zu können. Als Indiz dafür diene insbesondere die wenige Minuten zuvor versendete Email-Nachricht von C.________, er sei jetzt zuhause (pag. 5 unten). Daraus will der Beschuldigte ableiten, dass es vor der Email-Nachricht vom 10. November 2016 zweifellos Kontakt zwischen den beiden gegeben haben soll, wobei ange- sichts der Vorgeschichte die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass C.________ auf den Beschuldigten eingewirkt, ihn namentlich zu einem Geständnis gedrängt habe. Für diese Darstellung spreche letztlich auch, dass der Beschuldigte den Inhalt der fraglichen Email-Nachricht widerrufen bzw. als falsch bezeichnet habe. Diesen Argumenten kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich intensiv und überzeugend mit der Email-Korrespondenz beschäftigte (pag. 371 ff.). Resümierend hielt sie fest, aus den Emails gehe nicht hervor, dass C.________ mittels massiven Drucks auf den Beschuldigten ein falsches Geständnis erwirkt habe (pag. 374). Das zeige sich schon darin – so die Vorinstanz – dass der Beschuldigte letztlich die Unterzeich- nung seines Geständnisses verweigert und dem Druck C's.________ nicht einfach nachgegeben habe (pag. 374). Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung nach Sichtung der Email-Korrespondenz vollumfänglich an. Es ist nicht erkennbar, dass C.________ den Beschuldigten zur Abgabe eines falschen Geständnisses zwang. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte selbst wiederholt C.________ kontaktierte, nicht umgekehrt, so insbesondere mit der Nachricht vom 7. November 2016, welche die Korrespondenz zum Geständnis einleitete. Darüber hinaus versah der Beschuldigte diese Email mit der Betreffzeile «Seelenfrieden». 10 Er antwortete nicht auf etwaige vorangegangene Emails von C.________, sondern kontaktierte diesen aus eigener Initiative. Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, die von C.________ eingereichte Email-Korrespondenz sei offensichtlich unvollständig. Entgegen seiner Auffassung ist es jedoch keinesfalls offensichtlich, dass der fraglichen Email-Nachricht vom 10. November 2016 (pag. 5) andere Email-Nachrichten vorausgegangen sein sol- len, die in der von C.________ eingereichten und von der Vorinstanz gewürdigten Korrespondenz nicht ersichtlich wären. So lässt sich die fragliche Email-Nachricht anhand der Betreffzeile («AW: WG:»; pag. 5), wobei kein eigentlicher Betreff vor- handen war, auf die Email-Nachricht des Beschuldigten vom 8. November 2016, ebenfalls ohne Betreff, zurückführen (Email vom 8. November 2016, 20:11 Uhr, pag. 449). Anhand der Betreffzeilen ergibt sich eine lückenlose Abfolge Weiterlei- tungen («WG» bzw. «Fwd») und gegenseitigen Antworten («AW»), die in der fragli- chen Email vom 10. November 2016 mündete. Darin ist keine Lücke erkennbar oder gar offensichtlich. Diese Korrespondenz lässt sich wiederum zurückführen auf die Email-Nachricht des Beschuldigten vom 7. November 2016 (Email vom 7. No- vember 2016, 12:37 Uhr, pag. 450), mit welcher der Beschuldigte augenscheinlich aus eigener Initiative C.________ unter dem Betreff «Seelenfrieden» kontaktierte, woraus ebenfalls keine Lücke in der Korrespondenz ersichtlich oder gar offensicht- lich ist. Diese Schlussfolgerung widerspricht der Behauptung des Beschuldigten, er habe vor der fraglichen Email Kontakt mit C.________ gehabt, wobei dieser ihn zum Ver- fassen der Nachricht genötigt habe. Wenn der Beschuldigte in der Berufungsbe- gründung behauptet, telefonischer oder persönlicher Kontakt mit C.________ vor der fraglichen Nachricht müsse in Betracht gezogen werden, so sind dem seine ei- genen Aussagen anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz entgegenzuhalten. Vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte nämlich aus, C.________ habe ihn mit- tels Email-Nachrichten zum Verfassen eines Geständnisses genötigt, nicht etwa in einem persönlichen oder telefonischen Gespräch (pag. 302, Z. 16 ff.; pag. 305, Z. 1 ff.). So sagte er aus, er habe mangels Zugriff auf sein Email-Konto nicht mehr ausdrucken können, was C.________ ihm zuvor geschrieben habe (pag. 302, Z. 30 f.), oder man sehe in der eingereichten Korrespondenz nur die Nachricht des Beschuldigten, nicht jedoch jene von C.________ (pag. 302, Z. 43 f.). Auf die Fra- ge, ob er die behaupteten Drohungs- und Nötigungsversuche durch C.________ beschreiben könne, antwortete er, es seien Emails gewesen (pag. 305, Z. 1). Aufgrund dieser Aussagen vor der Vorinstanz müssen die Behauptungen in der Be- rufungsbegründung betreffend persönlichen oder telefonischen Kontakt als höchst unglaubhaft abgetan werden. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte in der Ein- vernahme vor der Vorinstanz offensichtlich log, als er behauptete, er habe bereits wenige Tage nach der fraglichen Nachricht vom 10. November 2016 keinen Zugriff mehr auf sein Email-Konto gehabt (pag. 302, Z. 30 f.). Wie aus den Akten hervor- geht, nutzte der Beschuldigte das Email-Konto bis mindestens am 29. April 2017 für Korrespondenz mit C.________ (pag. 448), sodass er nach der fraglichen Nachricht noch rund 6 Monate Zugriff auf das Konto gehabt haben muss. 11 Auch aus der unmittelbar vorangegangenen Email-Nachricht von C.________, wo- nach er jetzt zuhause sei (pag. 5 unten), kann nichts Anderes gefolgert werden. Ei- nerseits macht es keinen Sinn, dass der Beschuldigte nach einem behaupteten, persönlichen oder telefonischen Kontakt mit C.________ mit dem Verfassen des angeblich erzwungenen Geständnisses hätte warten müssen, bis dieser zuhause wäre und ihm dies mitteilt. Andererseits muss die Nachricht im Kontext der gesam- ten Korrespondenz betrachtet werden: Die Email-Nachricht von C.________ war eine Antwort auf eine unmittelbar vorangegangene Nachricht des Beschuldigten. Darin teilte der Beschuldigte C.________ mit, er wolle ihm jetzt schreiben, und fragte, ob dieser gleich Zeit hätte, es zu lesen (Email vom 10. November 2016, 16:53 Uhr, pag. 449). Unter diesem Blickwinkel fügt sich die fragliche Nachricht C's.________ nahtlos in die Korrespondenz ein. Dass C.________ schrieb, er sei jetzt zuhause, bedeutet im Kontext der Korrespondenz nichts anderes, als dass er etwaige Email-Nachrichten sogleich lesen konnte, weil er zuhause war und deshalb Zugriff auf seine Email-Nachrichten hatte. Er antwortete also in der fraglichen Nachricht lediglich auf die vorangegangene Frage des Beschuldigten. Aus diesem Grund ist die Schlussfolgerung in der Berufungsbegründung, in der fraglichen Nachricht von C.________ sei der Beweis für Manipulation zu erblicken, haltlos. Überhaupt machen die Darstellungen des Beschuldigten zum Hintergrund der frag- lichen Email-Nachrichten keinen Sinn. Nach dessen Ausführungen müsste C.________ ihn per Email dazu genötigt haben, ein Geständnis zu verfassen und diesem wiederum per Email zuzusenden. Anschliessend hätte C.________ die Email des Beschuldigten aus dem Kontext der Korrespondenz gerissen den Straf- behörden eingereicht haben müssen. Bei diesem Tatplan hätte er darauf hoffen müssen, dass der Beschuldigte selbst nicht mehr über die gesamte Korrespondenz zwischen ihnen verfüge und so den Kontext der fraglichen Nachricht nicht mehr aufzeigen könne. Dass der Beschuldigte in der Folge effektiv keinen Zugriff auf sein Email-Konto mehr hatte, wie er jedenfalls behauptet, wäre in diesem Tatplan ein ungeheurer Zufall. Auch dies lässt die Darstellungen des Beschuldigten als un- glaubhaft erscheinen. Aus diesen Gründen kann auf den Inhalt der Email-Nachricht des Beschuldigten vom 10. November 2016 vorbehaltlos abgestellt werden. Die Aussagen des Be- schuldigten über die Vorgänge des 23. Januar 2012 müssen demgegenüber als Schutzbehauptungen qualifiziert und als unglaubhaft bezeichnet werden. 13.1.2 Die Einvernahmeprotokolle des Konkursverfahrens Im Weiteren wiederholt der Beschuldigte in der Berufungsbegründung seinen Ein- wand, dass es aus prozessrechtlicher Sicht heikel sei, auf Befragungsprotokolle des Konkursamtes und weitere Akten des Konkursverfahrens abzustellen, weil die Umstände deren Entstehung nicht klar seien. Wenn die Vorinstanz etwas aus die- sen Unterlagen ableiten wolle, so hätte sie die zuständigen Beamten des Konkur- samtes einvernehmen müssen. So qualifiziere die Vorinstanz ohne Not die Aussa- gen des Beschuldigten, weshalb er die Barbezüge im Dezember 2011 bei der Ein- vernahme durch das Konkursamt nicht erwähnt habe, als Schutzbehauptung. 12 Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Berück- sichtigung der Angaben des Konkursiten gegenüber dem Konkursamt für die Beur- teilung des Vorwurfs des betrügerischen Konkurses nach Art. 163 StGB logischer- weise unerlässlich ist. Wäre ein Abstellen auf diese Angaben aus prozessualen Gründen nicht erlaubt, wäre eine Verurteilung deswegen in keinem Fall möglich. Die Argumentation des Beschuldigten geht ohnehin fehl. Die Vorinstanz zog die Befragungsprotokolle des Konkursamtes aus dem Konkurs des Beschuldigten her- an, um zu ermitteln, welche Angaben dieser zu welchem Zeitpunkt gegenüber dem Konkursamt betreffend den behaupteten Diebstahl durch C.________ gemacht hat (pag. 368 ff.). Dass jedoch die konkreten Angaben, welche die Vorinstanz daraus bezog, unrichtig wären, macht der Beschuldigte nicht geltend. Es ist insoweit auch nicht einzusehen, was dieselben Befragungen nach den Regeln der StPO geändert hätten. Dass die Einvernahme der Konkursbeamten aus einem im Jahr 2012 abgeschlos- senen Konkursverfahren einen Erkenntnisgewinn bringen würde, wie in der Beru- fungsbegründung argumentiert wird, ist absurd. Nicht umsonst werden Aussagen von Konkursiten schriftlich protokolliert und von den Beteiligten unterzeichnet. Die so erhältlich gemachten Angaben des Beschuldigten können – unter entsprechen- der Würdigung – aus strafprozessualer Sicht verwertet werden. Betreffend die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten gegenüber dem Kon- kursamt und seine Erklärungen dazu im Verfahren wird vollumfänglich auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.2.4.2 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 369 ff.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte sage in diesem Zusam- menhang nicht die Wahrheit, lässt sich anhand der beigezogenen Beweismittel schlüssig nachvollziehen. Die Diskrepanzen in den Angaben gegenüber dem Kon- kursamt vermag der Beschuldigte in seinen Aussagen vor der Vorinstanz nicht zu erklären. Beispielhaft dafür ist, dass der Beschuldigte im Konkursgesuch vom … Februar 2012 zwar auf den Konflikt mit C.________ einging, jedoch dessen be- haupteten Diebstahl nicht erwähnte; ebenso, dass er in der Befragung vom 7. Fe- bruar 2012 durch das Konkursamt die fraglichen Vorgänge überhaupt nicht er- wähnte. In seinen späteren Aussagen gegenüber dem Konkursamt machte er un- terschiedliche Angaben über die Höhe des Bargeldbezugs, des abhanden gekom- menen Betrags und die konkrete Art des Abhandenkommens. Es verbleiben bei Sichtung der vorhandenen Beweismittel erhebliche Zweifel an der Version des Be- schuldigten. Die Vorinstanz ermittelt den Sachverhalt nicht falsch und verfällt erst recht nicht in Willkür, wenn sie die Angaben des Beschuldigten als Schutzbehaup- tungen qualifiziert. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung explizit an. Unbehelflich sind die Einwände in der Berufungsbegründung, wonach der Beschul- digte die Thematik Diebstahl gegenüber dem Konkursamt auch telefonisch geäus- sert haben könnte. Aus dem Protokoll des Konkursverfahrens ergibt sich gerade, dass der Beschuldigte dahingehende informelle Äusserungen getätigt hat, nament- lich am 20. Februar 2012 mündlich und am 24. Februar 2012 telefonisch (Konkurs- akten Bd. 1, Konkurs-Protokoll S. 4 f.). Die Qualifikation der Aussagen des Be- 13 schuldigten vor dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 300, Z. 27 ff.) als Schutzbe- hauptungen ergibt sich gerade bei deren Abgleich mit seinen informellen Äusse- rungen gegenüber dem Konkursamt, namentlich aus den Widersprüchen zwischen den einzelnen Angaben. An der Würdigung durch die Vorinstanz ist folglich nichts auszusetzen. 13.1.3 Die Aussagen von B.________ Der Beschuldigte bringt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen von B.________, seiner Exfrau, fälschlicherweise als unglaubhaft bezeichnet. Die dafür vorgebrach- ten Umstände würden «gesucht» wirken, so die vorgebrachte Diskrepanz zwischen ihren Aussagen über die Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und denjenigen des Beschuldigten und die anfängliche Erwähnung einer Waffe von C.________, die später jedoch ausblieb. Die Vorinstanz bezeichne B.________ durchwegs als Ehefrau des Beschuldigten, obwohl es sich um seine Exfrau handle, um damit eine bestimmte Nähe zum Beschuldigten zu suggerieren. Die Würdigung ihrer Aussagen durch die Vorinstanz anhand dieser Merkmale sei, so der Beschuldigte, reine Spekulation. Es sei auf ihre Angaben abzustellen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die Aussagen von B.________ nicht isoliert zu würdigen sind, sondern mit Blick auf die bereits vorgenommene Würdigung der Email-Korrespondenz und die Angaben des Beschuldigten gegenü- ber dem Konkursamt betrachtet werden müssen. Nachdem aufgezeigt worden ist, dass der Email-Nachricht des Beschuldigten vom 10. November 2016 kein Zwang durch C.________ vorangegangen ist (E. 13.1.1), bedarf die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten, wonach sie die behaupteten Emails von C.________ mit dro- hendem Inhalt gesehen haben will (pag. 310, Z. 34 ff.), besonderer Berücksichti- gung. In diesem Zusammenhang erwähnt die Vorinstanz, dass sie in ihren Aussa- gen «sehr allgemein und vage» blieb (pag. 375 unten). Die kritische Betrachtung der weiteren Aussagen von B.________, namentlich ihre Aussagen zur Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und ihre Aussagen über dessen Verwendung einer Waffe zur Drohung, ist im Kontext der gesamten Be- weiswürdigung durchaus schlüssig. Dabei fällt auf, dass ihre Aussage, die angeblichen Email-Nachrichten von C.________ mit drohendem Inhalt gesehen zu haben (pag. 310, Z. 34 ff.), offen- sichtlich nicht stimmen kann. Von daher muss davon ausgegangen werden, dass ihre Darstellungen der Vorgänge vom 23. Januar 2012, gleich wie diejenigen des Beschuldigten, nicht glaubhaft sind. Darüber hinaus gab der Beschuldigte selbst anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz an, sie seien noch verheiratet, lebten jedoch getrennt (pag. 295, Z. 26). Dass die Vorinstanz B.________ als Ehefrau des Beschuldigten bezeichnet, ent- spricht somit den Tatsachen im Zeitpunkt des Urteils und geschah keinesfalls, um Nähe zu suggerieren. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend die Aussa- gen von B.________ ist somit nicht zu beanstanden, sondern schlüssig. Ausser- dem ist die Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten über die Dauer des Besuchs von C.________ am Abend des 23. Januar 2012 und denjenigen sei- ner Ehefrau (einige Minuten vs. mehrere Stunden; pag. 299, Z. 32 ff. bzw. 310, Z. 5 14 ff.) dermassen erheblich, dass sie sich mit der durchaus gerichtsnotorischen Tatsa- che, dass Menschen zuweilen schlecht sind im Schätzen von Zeiträumen, nicht er- klären lässt. Von daher können die Umstände, anhand derer die Vorinstanz die Aussagen von B.________ als unglaubhaft einstuft, nicht als gesucht bezeichnet werden. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz explizit an. Die Aussagen von B.________ sind nicht glaubhaft. 13.1.4 Die Aussagen von C.________ Weiter bringt der Beschuldigte vor, die Aussagen von C.________ seien unglaub- haft. Seine Motivation für sein Auftauchen beim Beschuldigten am Abend des 23. Januar 2012 sei die Rettung «seines Geldes» gewesen. Er sei von der Bank an Informationen gekommen, die er ohne Vollmacht über das fragliche Bankkonto bei der Credit Suisse gar nicht hätte erlangen dürfen. Seine Aussage, der Beschuldigte habe den fraglichen Barbetrag abgehoben, um damit Börsengeschäfte zu tätigen, sei unglaubhaft. Aus diesem Einwand kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. Die Vorinstanz kommt in ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Aussagen von C.________ über den Geschehensablauf vom 23. Januar 2012 zwar konstant sei- en, ihnen aber dennoch kein Glauben geschenkt werden könne (pag. 367 f.). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird vollumfänglich verwiesen. Insgesamt muss gefolgert werden, dass die Aussagen sämtlicher Beteiligter keinen hinreichenden Aufschluss über die Geschehensabläufe am Abend des 23. Januar 2012 ergeben. Auf diese kann nicht verlässlich abgestellt werden. Von daher ist das Vorbringen des Beschuldigten in der Berufungsbegründung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ unbehelflich: Diese sind in Bezug auf seine Darstellung des Abends vom 23. Januar 2012 bereits als unglaubhaft berücksichtigt und werden im Folgenden auch so behandelt. 13.1.5 Die Vereinbarung zwischen C.________ einerseits und dem Beschuldigten sowie B.________ andererseits im Verfahren EO 12 1589 Letztlich bringt der Beschuldigte vor, der Umstand, dass C.________ eine Verein- barung mit dem Beschuldigten geschlossen habe, worin sich beide Seiten zum Rückzug von Strafanträgen und zur Desinteresseerklärung verpflichtet hätten, wer- fe Fragen auf. So sei nicht einzusehen, weshalb C.________ diese Vereinbarung unterzeichnet hätte, anstatt das Strafverfahren «durchzuziehen». Wenn er nichts vom Beschuldigten gestohlen hätte, hätte er sich wohl nicht auf einen Deal einge- lassen. Dieser Einwand ist abwegig. Den fraglichen Strafverfahren lag einerseits der Vor- wurf des Diebstahls, erhoben vom Beschuldigten gegen C.________, und anderer- seits der Vorwurf der Ehrverletzung, erhoben von C.________ gegen den Beschul- digten, zugrunde. Der Vorwurf der Ehrverletzung gegen den Beschuldigten bezog sich lediglich auf dessen Vorwurf des Diebstahls. Angesichts dieser Konstellation ist nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte sich zur Desinteresseerklärung ver- pflichten liess: Wenn sein Vorwurf des Diebstahls substantiiert wäre, wie er nach wie vor behauptet, wäre mit dem Beweis dessen der Vorwurf der Ehrverletzung dahingefallen. Der Beschuldigte hätte, wenn seine Darstellung der Wahrheit ent- 15 spräche, im eingestellten Strafverfahren nichts zu verlieren gehabt. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich zur Desinteresseer- klärung und zusätzlich zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 2 der Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und B.________ einerseits und C.________ andererseits vom 23. Juli bzw. 15. August 2013, Vorakten des Verfah- rens EO 12 1589) verpflichten liess, wenn sein Vorwurf gegenüber C.________ der Wahrheit entsprochen hätte. Auch aus diesem Argument kann der Beschuldigte al- so nichts für sich ableiten, im Gegenteil. 13.1.6 Gesamtwürdigung Insgesamt zeigen die vorhandenen Beweismittel auf, dass die Darstellungen des Beschuldigten von den Ereignissen am Abend des 23. Januar 2012 nicht stimmig sind. Dieses Ergebnis stützt insbesondere das per Email verfasste Geständnis des Beschuldigten, dem zufolge er C.________ fälschlicherweise des Diebstahls be- zichtigt habe (pag. 5). Zum Verfassen dieser Email ist der Beschuldigte nicht genötigt worden, wie er mehrfach darzulegen versuchte. Diese Darstellung macht – wie gesehen – keinen Sinn. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass die Aussagen des Beschuldigten über die Vorgänge am Abend des 23. Januar 2012 generell nicht glaubhaft sind. Dasselbe gilt für die Aussagen von B.________. 13.2 Herkunft, Verwendung und Verbleib der CHF 69'700.00 Zu klären bleiben Herkunft, Verwendung und Verbleib der abgehobenen CHF 69'700.00. Der Beschuldigte gab an, Gelder einer IV-Rente sowie Krankentaggelder auf das fragliche Konto bei der Credit Suisse erhalten zu haben. Aus den in den Konkurs- akten vorhandenen Kontoauszügen des fraglichen Bankkontos (Konkursakten Bd. 2; Kontoauszug Credit Suisse E.________ (Nr) per 31. Dezember 2011) kann entnommen werden, dass allmonatliche Gutschriften über jeweils rund CHF 4’050.00 auf das Konto getätigt wurden. Als Absender ist «D.________ (AG)» vermerkt. Es kann angesichts des Betrags und der Regelmässigkeit davon ausge- gangen werden, dass es sich dabei um die Krankentaggelder handelte. Weitere re- gelmässige Gutschriften sind nicht ersichtlich. Demgegenüber stammen die im De- zember 2011 abgehobenen Beträge in Gesamthöhe von CHF 69'700.00 im We- sentlichen aus einer Gutschrift von der «F.________ (LTD)» über CHF 75'000.00 (Konkursakten Bd. 2; Kontoauszug Credit Suisse E.________(Nr) per 31. Dezem- ber 2011, S. 8/9). Die Überweisung stammt also von der F.________ (LTD), einem Broker für CFD-Trading. Demnach stammten CHF 4'050.00 des Gesamtbetrags von CHF 69'700.00 aus Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Betreffend Verwendung des Geldbetrags durch den Beschuldigten ist in Erwägung zu ziehen, dass ein Teil des Geldes nach Ansicht des Beschuldigten und seiner Ehefrau zur Deckung des laufenden Bedarfs vorgesehen war. Es kann davon aus- gegangen werden, dass ein Teil des Geldes in der Zeit zwischen den Bargeldbe- zügen und der ersten Tathandlung am 7. Februar 2012 ausgegeben worden ist. Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach am 7. Februar 2012 noch mindestens 16 CHF 50'000.00 verfügbar waren (Ziff. II.2.4.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 376 f.), schliesst sich die Kammer an. 14. Ergebnis der oberinstanzlichen Beweiswürdigung Insgesamt ist nicht zu bezweifeln, dass der Beschuldigte in seiner Nachricht vom 10. November 2016 (pag. 5) ein wahres Geständnis ablegte. Dass er dabei hoffte, C.________ für ein weiteres Darlehen milde stimmen und empfänglicher machen zu können, mag stimmen. Dies macht das Geständnis jedoch nicht unglaubhaft. Emails mit drohendem Inhalt, womit C.________ den Beschuldigten zu diesem Geständnis genötigt hätte, existieren nicht. Des Weiteren hatte der Beschuldigte in der Folge Zugang zu seinem Email-Konto bis mindestens April 2017 (pag. 448). Ihm war der Zugang nicht bereits wenige Tage nach dem 10. November 2016 ver- wehrt, wie er behauptete (pag. 302, Z. 30 ff.). Die Ausführungen des Beschuldig- ten, vor allen Dingen die Behauptung, plötzlich keinen Zugriff mehr auf sein Email- Konto gehabt zu haben und deshalb ausserstande zu sein, die vielfach in Aussicht gestellten entlastenden Beweismittel vorbringen zu können, müssen als Schutzbe- hauptungen abgetan werden. Eine Entlastung zu Gunsten des Beschuldigten bringen seine Aussagen im Verfah- ren nicht. Die Behauptung, er habe den Diebstahl durch C.________ im Konkurs- verfahren anfänglich nicht erwähnt, weil er unter Stress gestanden habe (pag. 300, Z. 27 ff.), ist angesichts des späteren, als glaubhaft gewürdigten Geständnisses als Schutzbehauptung abzutun. Ohnehin vermag er die diesbezüglichen Diskrepanzen in seinen Angaben über die abhanden gekommene bzw. gestohlene bzw. geraubte Bargeldsumme anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz überhaupt nicht schlüssig zu erklären (pag. 301, Z. 8 ff.). Es widerspricht zudem der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Konkursit mit Schulden in siebenstelliger Höhe Geldbe- züge von mehreren Zehntausend Franken weniger als zwei Monate vor der Kon- kurseröffnung wegen Stress nicht erwähnen sollte, es sei denn, der Stress sei ge- nau wegen dieser Bezüge entstanden. Wenn der Beschuldigte die Bezüge recht- mässig verwendet hätte, hätte er dazu stehen können und sie gegenüber dem Konkursamt erwähnt. All diese Umstände stützen den Inhalt seines Email- Geständnisses. Die Aussagen von B.________ vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Aufgrund der Unstimmigkeiten zwischen ihren Aussagen über den Vorfall am Abend des 23. Januar 2012 und den Aussagen des Beschuldigten erhärtet sich vielmehr der Eindruck, dass der Diebstahl bzw. Raub erfunden worden ist. Insgesamt vermag der Beschuldigte die überzeugende Beweiswürdigung der Vor- instanz mit seinen Argumenten also nicht umzustossen. Es ist, in Ergänzung zum Unbestrittenen gemäss E. 10 hiervor, von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, in Kenntnis seiner Überschuldung und unter dem Druck seines grössten Gläubigers, C.________, hob im Dezember 2011 von seinem Bankkonto bei der Credit Suisse insgesamt CHF 69'700.00 ab. Am 23. Januar 2012 hatte der Beschuldigte einmal mehr Kontakt mit C.________. Am Abend des 23. Januar 2012 kam C.________ beim Domizil des Beschuldigten vorbei. Im Weiteren sind die genauen Geschehensabläufe dieses Aufeinandertreffens nicht gesichert, inter- 17 essieren vorliegend aber auch nicht. Gesichert und erstellt ist, dass C.________ nicht die zuvor abgehobenen CHF 69'700.00 und auch keinen Restbetrag davon erhielt, an sich nahm oder unter Androhung von Gewalt behändigte. Der Beschul- digte gab nach der Konkurseröffnung per … Februar 2012 mehrfach gegenüber dem Konkursamt wahrheitswidrig an, ihm seien die CHF 69'700.00 oder ein Rest- betrag davon von C.________ gestohlen oder geraubt worden. Dabei war der Be- schuldigte auf seine Verpflichtung, sämtliche ihm zustehenden Vermögenswerte anzugeben, und die damit verbundene Strafandrohung wegen betrügerischem Konkurs nach Art. 163 StGB und wegen Ungehorsams des Schuldners im Kon- kursverfahren nach Art. 323 Ziff. 4 StGB aufmerksam gemacht worden. In der Zeit zwischen den Bargeldbezügen und der erstmals am 7. Februar 2012 er- hobenen Behauptung, ihm sei Geld gestohlen worden, verbrauchte der Beschuldi- ge einen Teil des Bargelds, vorab die für den Monat Dezember vorgesehenen Krankentaggelder in Höhe von CHF 4'050.00. Er verfügte am 7. Februar 2012 je- doch noch über mindestens CHF 50'000.00, die er an einem unbekannten Ort auf- bewahrte. III. Rechtliche Würdigung 15. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des betrügerischen Konkurses durch Verheimlichen von Vermögenswerten nach Art. 163 Ziff. 1 aStGB (zum anwendba- ren Recht vgl. E. 17.1 unten) schuldig. Die fragliche Bestimmung lautet wie folgt: Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet […] wor- den ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 aStGB). Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, nach dem seiner Meinung nach erstellten Sachverhalt falle eine Verurteilung wegen betrügerischem Konkurs ausser Betracht. Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz macht er nicht. Dennoch ist im Folgenden angesichts der vollumfänglichen Beru- fung auf das Rechtliche einzugehen. Die Vorinstanz hat sich vertieft und mit vielen Hinweisen auf Lehre und Rechtspre- chung mit den theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbe- stand auseinandergesetzt (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 377 ff.). Vorab kann, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen, auf ih- re korrekten Ausführungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatobjekt des betrügerischen Konkurses sind zu präzisieren. Wenn das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.2 erwägt, der Schuldner müsse auch unpfändbare Vermö- genswerte und Einkünfte offenlegen, so kann dies auf den vorliegenden Fall nicht unbesehen übertragen werden. Dem angeführten Urteil des Bundesgerichts lag die Erwägung zugrunde, dass unpfändbare Einkünfte in der Betreibung auf Pfändung die Berechnung des schuldnerischen Existenzminimums und somit das den Gläu- 18 bigern offenstehende Substrat beeinflussen können. Damit griff das Bundesgericht die in BGE 114 IV 11 E. 1b entworfene Rechtsprechung auf. Die dortigen Erwä- gungen betreffen vordergründig nur die Betreibung auf Pfändung. Im Konkursverfahren ist eine Lohnpfändung nach Art. 93 SchKG nicht möglich. Von daher findet auch keine Festlegung des Existenzminimums des Konkursiten statt. Die vom Bundesgericht angesprochenen Einflussmöglichkeiten, die etwaig ver- schwiegene unpfändbare Einkünfte und Vermögenswerte auf das den Gläubigern offenstehende Substrat haben können, sind deshalb im Konkursverfahren von vornherein nicht gegeben. Als Tatobjekt für Art. 163 aStGB kommt das Vermögen nur insoweit infrage, als es der Zwangsvollstreckung offensteht (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 163 N 11). Die objektive Eignung eines Vorgehens, den Gläubigern zu Vermögens- schaden zu gereichen, wie Art. 163 aStGB es verlangt, kann im Konkursverfahren nur insoweit bestehen, als dass die Konkursmasse betroffen ist. Zur Konkursmasse zählt lediglich das pfändbare Vermögen. Ihr entzogen sind grundsätzlich die un- pfändbaren Einkünfte und Vermögenswerte nach Art. 92 SchKG und der unpfänd- bare Teil der beschränkt pfändbaren Einkünfte nach Art. 93 Abs. 1 SchKG. Es folgt daraus, dass die Verheimlichung von unpfändbaren Vermögenswerten im Kon- kursverfahren in Ermangelung eines tauglichen Tatobjekts nicht nach Art. 163 Ziff. 1 aStGB strafbar sein kann. Jedoch bildet aus dem Existenzminimum angespartes Geld – wie die Vorinstanz richtig feststellte – ein taugliches Tatobjekt i.S.v. Art. 163 Ziff. 1 aStGB (Urteil des Bundesgericht 6B_851/2010 E. 2.3.2). Im Betreibungs- und Konkursrecht sind sämtliche aus unpfändbaren Einkünften geäufneten Sparguthaben pfändbar (BSK SchKG-MÜHLL, Art. 92 N 38) und demzufolge taugliche Tatobjekte nach Art. 163 aStGB. Dazu zählt jedoch nicht der Saldo ohne Vermögenscharakter, der bloss «durchgehend» vorhanden ist, namentlich weil der Betrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts in der dafür vorgesehenen Periode verwendet werden soll. Mit anderen Worten ist Vermögen aus unpfändbaren Einkünften nur insoweit taug- liches Tatobjekt, wenn und soweit es nach der zur Verwendung vorgesehenen Pe- riode noch vorhanden, also geäufnet worden ist. Das Tatobjekt muss darüber hinaus im Zeitpunkt der Tathandlung noch vorhanden sein (BSK StGB II-HAGENSTEIN, 4. Auflage, Art. 163 N 19). 16. Subsumtion Auch die Subsumtion der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Auf ihre Ausführun- gen zum Täterkreis (Ziff. III.2.1.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 380), zur Tathandlung (Ziff. III.2.1.3.; pag. 381) und zum Tatzeitpunkt (Ziff. III.2.1.5.; pag. 381) wird vollumfänglich verwiesen. Mit Blick auf die zuvor gemachten Präzi- sierungen (E. 15 oben) ist jedoch nachfolgend auf das Tatobjekt und die Gläubi- gerschädigung gesondert einzugehen. 16.1 Tatobjekt Gemäss dem erstellten Sachverhalt befanden sich vor dem Bargeldbezug im De- zember 2011 auf dem Konto Gelder von einer Banküberweisung der F.________, 19 einer IV-Rente und aus KVG-Taggeldern. IV-Renten sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG unpfändbar. KVG-Taggelder sind gemäss Art. 93 Abs. 1 beschränkt pfändbares Einkommen. Diese Beträge stellen also nur insoweit ein taugliches Ta- tobjekt dar, als sie geäufnet waren. Zu Beginn des Zeitpunkts der Tathandlung – also im Februar 2012 – waren noch rund CHF 50'000.00 von den ursprünglich bezogenen CHF 69'700.00 vorhanden. Den restlichen Betrag, also CHF 19'700.00, hat der Beschuldigte verwendet, ver- mutungsweise zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Die beim Beschuldigten verbliebenen CHF 50'000.00 stammten aus einer Überweisung der IG-Bank im Zu- sammenhang mit CFD-Trading. Soweit der Beschuldigte im Dezember 2011 Kran- kentaggelder von seinem Konto bezogen hat, waren diese im Zeitpunkt der Tat- handlungen bereits für laufenden Unterhalt verbraucht. Allenfalls noch vorhandene Beträge aus IV-Renten oder KVG-Taggeldern müssen zu diesem Zeitpunkt als geäufnet gelten. Die CHF 50'000.00 stellten folglich ausschliesslich pfändbares Vermögen und somit ein taugliches Tatobjekt i.S.v. Art. 163 aStGB dar. 16.2 Gläubigerschädigung Da die im Februar 2012 verbleibenden CHF 50'000.00 ausschliesslich pfändbares Vermögen darstellen (E. 16.1 oben), ist eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Gläubiger bzw. eine Schädigung ohne Weiteres erstellt. In diesem Betrag wur- de den Gläubigern Substrat entzogen, das ihnen ansonsten zur teilweisen Befriedi- gung ihrer offenen Forderungen gedient hätte. 16.3 Subjektiver Tatbestand Aus dem Vorgehen des Beschuldigten muss geschlossen werden, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und in der Absicht der Gläubigerschädigung handelte. Mit Blick auf die im Anhang zum Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2012 aufge- führten Belehrungen des Konkursiten durch das Konkursamt und die von ihm ab- gegebene Erklärung, es seien keine weiteren Aktiven vorhanden, ist erstellt, dass der Beschuldigte um die Pflicht, sämtliche Vermögenswerte offenzulegen, wusste. Den voraussichtlichen, aus seinem Verhalten resultierenden Geschehensablauf, also dass durch das anfängliche Nichterwähnen der Bargeldbezüge sowie durch das Behaupten eines Diebstahls durch C.________ die Konkursmasse zu niedrig ausfallen würde, hat der Beschuldigten im Zeitpunkt der Handlungen voraussehen können. Er handelte also vorsätzlich. Seine Absichten dürften primär darauf gerich- tet gewesen sein, zur Konkursmasse gehörende Vermögenswerte für sich selbst zur Verfügung zu halten. Damit ging die Absicht zur Gläubigerschädigung zwangs- läufig einher. 16.4 Tatzeit und Tatorte Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Tatort K.________ zu entfallen hat. Die Tathandlungen hat der Beschuldigte allesamt in J.________ und H.________ begangen. Dabei fallen die Tathandlungen in den Zeitraum vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012, als der Beschuldigte erstmalig und letztmalig gegenüber dem Konkursamt falsche Angaben machte. 20 16.5 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte des betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012 in H.________ und J.________ schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 17. Vorbemerkungen Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung keine Ausführungen zur Strafzumessung. 17.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor In- krafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rech- te der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, OFK StGB, 20. Auflage, Art. 2 N 10; BGE 126 IV 5 E. 2.c S. 8 mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Die Vorinstanz erwog, dass die Möglichkeit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessät- zen, wie Art. 34 Abs. 1 aStGB in seiner Geltung bis zum 1. Juli 2012 es vorsah, für den Beschuldigten milder ist. Dem steht Art. 34 Abs. 1 StGB in der aktuellen Gel- tung gegenüber, wonach Geldstrafen auf höchstens 180 Tagessätze begrenzt sind. Nach dem neuen Recht ist für Straftaten, die mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu sanktionieren sind, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Die Vorinstanz schloss daraus korrekterweise, dass das alte Recht (aStGB) zur Anwendung kom- men muss (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 383 f.). 17.2 Allgemeines Betreffend die theoretischen Grundlagen kann erneut auf die korrekten vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmo- tivs; pag. 383). 21 18. Strafrahmen Die Strafandrohung für betrügerischen Konkurs reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (Art. 163 Ziff. 1 aStGB). Die Geldstrafe kann bis zu 360 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 aStGB). 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel der objektiven Tatschwere ist das Ausmass des verschuldeten Er- folgs bzw. der verschuldeten Gefährdung sowie die Art und Weise des Tatvorge- hens zu berücksichtigen. Die Vorinstanz orientierte sich zur Beurteilung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung an den Richtlinien für die Strafzumes- sung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) vom 8. Dezember 2006 (Stand per 1. Januar 2020) sowie der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. November 2010 betreffend Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens, Anklageerhebung und Bezeichnung des Spruchkörpers bei der Anklageerhebung. Anhand eines Referenzsachverhalts in den VBRS-Richtlinien (Veruntreuung im De- liktsbetrag von CHF 20'000.00 entspricht 120 Strafeinheiten) sowie aufgrund der Weisung, bei Vermögensdelikten im Deliktsbetrag von CHF 50'000.00 sei Anklage zu erheben, erwog die Vorinstanz mit Blick auf Art. 352 Abs. 1 Bst. b und d StPO, dass bei Vermögensdelikten im Betrag von CHF 50'000.00 regelmässig eine Strafe von mehr als 180 Strafeinheiten auszufällen sei (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 384 f.) Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest (Ziff. IV.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 385): Was das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung anbelangt, ist die Schädigung und Gefährdung der Gläubigerinteressen vorliegend als nicht unerheblich zu bezeichnen, wiegt mit Blick auf den weiten Strafrahmen aber trotzdem noch leicht. Insgesamt bewegt sich der ver- schuldete Erfolg noch im unteren Bereich. Es erscheint gedanklich eine Einsatzstrafe von 180 Stra- feinheiten als angemessen. Diese Schlussfolgerung erscheint objektiv und anhand der zurate gezogenen Richt- linien nachvollziehbar. Die Berücksichtigung eines Veruntreuungstatbestands als Orientierung ist vorliegend sachgerecht. Das Ergebnis deckt sich zudem mit den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach bei Vermögensdelikten im Be- trag von CHF 50'000.00 keine Strafe unter 180 Strafeinheiten auszufällen ist. Zu ergänzen ist lediglich, dass es sich bei den Gläubigern des Beschuldigten überwie- gend um Privatpersonen handelte, was einer bei Schädigung von institutionellen Anlegern denkbaren Reduktion der objektiven Tatschwere entgegensteht. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zur Bestärkung seiner gegenüber dem Konkursamt geäus- serten Behauptung erwiesenermassen wider besseren Wissens Strafanzeige ge- gen C.________ unter anderem wegen Diebstahls, evtl. Raubes erhoben hat. Er hat somit die Justiz in Anspruch genommen, um seiner Behauptung zusätzliche Legitimität zu verleihen. Durch dieses Verhalten verursachte er Aufwand bei den 22 Justizbehörden und setzte C.________ der Strafverfolgung aus. Im Zuge des Ver- fahrens log er mehrmals über den angeblichen Diebstahl und zeigte damit Beharr- lichkeit in seinem Vorgehen. Damit legte der Beschuldigte eine recht hohe kriminel- le Energie an den Tag. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 240 Strafeinheiten. 19.2 Subjektive Tatschwere Unter dem Titel der subjektiven Tatschwere sind einerseits Willensrichtung und Beweggründe sowie andererseits die Vermeidbarkeit der verursachten Verletzung bzw. Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter zu betrachten. Die pekuniäre Willensrichtung des strafbaren Verhaltens ist – wie die Vorinstanz korrekt festhält (pag. 386) – deliktsimmanent. Andere Umstände betreffend Willens- richtung und Beweggründen des Beschuldigten sind nicht ersichtlich. Deshalb ver- hält es sich bei der Willensrichtung und den Beweggründen des Beschuldigten neutral. Betreffend Vermeidbarkeit der eingetretenen Rechtsgutsverletzung ist nicht einzu- sehen, inwiefern C.________ das vom Beschuldigten begangene Delikt mit seinem Verhalten begünstigt haben sollte. Der Beschuldigte war jederzeit zur Einsicht in das von ihm bewirkte Unrecht fähig und danach zu handeln – ob er sich in psy- chisch schlechter Verfassung befand oder nicht. Die subjektive Tatschwere wirkt somit aus neutral. 19.3 Gesamtverschulden Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und nach den Tat- komponenten resultiert eine Strafe von 240 Einheiten. 20. Täterkomponenten Zu berücksichtigen sind weiter das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Das Vorleben verhält sich neutral. Einerseits ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 290). Andererseits sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine schwere Kindheit oder besonders einschneidende Erlebnisse schliessen lassen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – er lebt von seiner Ehefrau und sei- nem Sohn getrennt und versucht, einer Arbeit nachzugehen – sind grundsätzlich geordnet, rechtfertigen aber keine Strafreduktion. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren hat sich straferhöhend auszuwirken. Wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte, hat der Beschuldigte C.________ im vorliegenden Strafverfahren massiv belastet, indem er ihn des Diebstahls bezichtigte. Zwar ist die beschuldigte Person nicht zu wahr- heitsgemässer Aussage verpflichtet. Nach der Einstellung des Verfahrens EO 12 1589 bestand auch keine Gefahr der Strafverfolgung mehr. Dennoch sind die wie- derholten, erwiesenermassen falschen Bezichtigungen C's.________ zumindest als rufschädigend einzustufen und straferhöhend zu berücksichtigen. Ein Geständ- nis kann dem Beschuldigten demgegenüber nicht zugute gehalten werden. Er legte zwar gegenüber C.________ per Email ein Geständnis ab. Vor den Strafverfol- 23 gungsbehörden bestätigte er dieses allerdings nicht, sondern bestritt den Tatvor- wurf vehement. Für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist folglich eine Straferhöhung angezeigt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Insgesamt sind die Täterkomponenten also zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen und die Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten auf 260 Strafeinheiten zu erhöhen. 21. Strafminderungsgründe 21.1 Wohlverhalten und Zeitablauf seit der Tat Gemäss Art. 48 Bst. e aStGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der auf dem alten Recht basierenden Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zufolge kann eine Berücksichtigung derar- tiger Umstände im Rahmen der «normalen» Strafzumessung i.S.v. Art. 47 aStGB angezeigt sein, wenn die Voraussetzungen für die zwingende Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e aStGB nicht (ganz) erfüllt sind (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 3). Der Strafmilderungsgrund in Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB ist zu berücksichtigen, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 48 N 40). Als Wohlverhalten gilt in diesem Zusammenhang das Fehlen weiterer Straftaten. Ratio legis der Bestimmung ist es, den Täter zu begünstigen, der während einer längeren Zeit seit dem strafbaren Verhalten sich wieder zur Rechtsordnung bekennt. Die Vorinstanz bejahte ein Wohlverhalten des Beschuldigten während eines Zeit- raums von rund 8 Jahren seit dem strafbaren Verhalten und reduzierte gestützt darauf die Strafe um 30 Strafeinheiten. Zwischenzeitlich sind seit der Tat sogar rund 9 ½ Jahre vergangen. Damit ist die in der Praxis ausschlaggebende Zwei- Drittel-Grenze der Verjährungsfrist noch nicht erreicht. Eine Strafmilderung unter dem Titel des Wohlverhaltens scheidet aus diesem Grund von vornherein aus. Darüber hinaus ist zu bezweifeln, dass angesichts des Verhaltens des Beschuldig- ten nach der Tat und im Strafverfahren von Wohlverhalten die Rede sein kann. Die mehrmaligen falschen Bezichtigungen an die Adresse von C.________ haben zu- mindest rufschädigenden Charakter. Ob dies dem Wohlverhalten i.S.v. Art. 48 Bst. e aStGB entgegensteht, kann offengelassen werden, da die zeitliche Vorausset- zung für eine Strafreduktion unter diesem Titel nicht erfüllt ist. Der vergleichsweise lange Zeitablauf von rund 9 ½ Jahren seit der Tat kann im- merhin im Rahmen der «normalen» Strafzumessung nach Art. 47 aStGB berück- sichtigt werden. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Strafreduktion, weil das Strafbedürfnis infolge des Zeitablaufs gemindert ist. Angemessen erscheint eine Reduktion der Strafe um 20 Strafeinheiten. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich ein Strafmass von 240 Strafeinheiten. 24 21.2 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 BV garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleuni- gungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des Bun- desgerichts 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Kriterien für die Angemes- senheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwe- re des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Un- tersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N 367; Urteil des Bundesgerichts 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f.; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduk- tion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 S. 377 ff. sowie 133 IV 158 E. 8 S. 170, übersetzt in Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 379). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d S. 129; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. No- vember 2017 E. 3.7). Vorliegend wurde gegen den Beschuldigten am 1. Juni 2018 ein Verfahren eröffnet (pag. 1). Gleichentags erging ein Ermittlungsauftrag an die Polizei (pag. 39), der Anfang des Jahres 2019 erledigt war (pag.145). Am 14. Mai 2019 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (pag. 229). Nach der Einsprache des Beschuldigten verfügte die Staatsanwaltschaft noch am 28. Mai 2019, dass am Strafbefehl festgehalten werde (pag. 236). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. Januar 2020 statt (pag. 239 ff.; pag. 293 ff.). Das erstinstanzliche Urteilsmotiv datiert vom 29. April 2020 (pag. 351). Nach der Beru- fungserklärung des Beschuldigten war der Schriftenwechsel im oberinstanzlichen Verfahren bereits am 25. September 2020 abgeschlossen (pag. 443). Mit dieser Verfahrensdauer ist das Beschleunigungsgebot verletzt. Dies ergibt sich sowohl bei Betrachtung der gesamten Verfahrensdauer, als auch angesichts der Dauer einzelner Verfahrensstadien. Insbesondere die Zeitdauer des oberinstanzli- chen Verfahrens zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Urteil muss als zu lang betrachtet werden. Die Verzögerungen sind dabei weder durch den Aktenumfang gerechtfertigt, noch vom Beschuldigten veranlasst. Jedoch ist nur von einer vergleichsweise geringfügigen Verzögerung auszugehen, die mit ei- ner Strafreduktion abzugelten ist. Angemessen erscheint eine Reduktion der Strafe um 40 Strafeinheiten. Es verbleibt ein Strafmass von 200 Strafeinheiten. 25 22. Strafart Bei diesem Strafmass ist, wie erwähnt in Anwendung des alten Rechts, eine Gelds- trafe auszusprechen. 23. Bestimmung der Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes wird nach dem Nettoeinkommensprinzip fest- gelegt, wobei die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schuldigten Korrekturen erforderlich machen können (BSK StGB-DOLGE, 4. Aufla- ge, Art. 34 N 34). Der Beschuldigte gab an, durch seine Anstellung bei der Bofrost ein festes Brutto- einkommen von monatlich rund CHF 3'500.00 zu erwirtschaften (pag. 296, Z. 7 ff.). Er ist für seine getrenntlebende Ehefrau und seinen Sohn nicht zu Unterhaltsleis- tungen verpflichtet (pag. 296, Z. 3). Gegen ihn bestehen jedoch aus dem Konkurs- verfahren Verlustscheine in grosser Höhe, er lebt nahe dem Existenzminimum und die Anzahl Tagessätze ist relativ hoch. Es rechtfertigt sich daher von einem Nettoeinkommen von CHF 3'000.00 auszuge- hen, keine Unterhaltsbeiträge an Ehefrau und Kind zu berücksichtigen, und den Pauschalabzug auf 50% zu erhöhen – genauso wie die Vorinstanz das gemacht hat (pag. 389). Daraus resultiert ein Tagessatz von CHF 50.00. 24. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Vorausgesetzt ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Massgebende Kriterien hierfür sind insbesondere Leumund, Vorstrafen, Tatumstände, Vorleben sowie weitere Tatsachen, die gültige Rückschlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ernsthafte Indizien, dass er erneut straffällig werden könnte, sind nicht ersichtlich. Dafür spricht auch sein Wohlverhalten seit der Tat. Die im Verfahren getätigten Aussagen zum angeblichen Diebstahl durch C.________ ändern an der günstigen Legalprognose nichts. Daher ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre fest- zulegen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 25. Verbindungsbusse Eine bedingt ausgesprochene Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 aStGB). Mit der Verbindungsbusse werden in erster Linie spezial- präventive Zwecke verfolgt. Dem eines Verbrechens oder Vergehens schuldig ge- sprochenen und zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter soll in gewissen Fällen ein spürbarer Denkzettel in Form einer Busse verabreicht werden können 26 (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Die Verbindungsstrafe darf maximal ein Fünftel der ver- hängten Sanktion betragen (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Im vorliegenden Fall kann dem Beschuldigten eine günstige Legalprognose gestellt werden. Vor dem vorliegenden Delikt trat der Beschuldigte nicht strafrechtlich in Erscheinung. Seit der Tat im Jahr 2012 sind keine weiteren Straftaten verzeichnet. Dieser lange, deliktsfreie Zeitraum veranschaulicht, dass aus spezialpräventiver Sicht keine Notwendigkeit nach einem spürbaren Denkzettel besteht. 26. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessät- zen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 10'000.00; die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Der Verzicht auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse ermöglicht die Erhöhung der Anzahl Tagessätze gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, ohne dass das Verschlechterungsverbot verletzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4). V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten Es ist von Amtes wegen über die Kosten des Verfahrens und die amtliche Ent- schädigung zu bestimmen. Die Verfahrenskosten umfassen Auslagen und Gebühren des erstinstanzlichen und des oberinstanzlichen Verfahrens. Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelegung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 27.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im erstinstanzlichen Verfahren ist in Art. 426 StPO geregelt. Demnach trägt die beschuldigte Person die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. In erster Instanz wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und folgerichtig zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verpflichtet (Ziff. V.1. des erstinstanz- lichen Urteilsmotivs; pag. 391). Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Ver- tretung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft wurden auf gesamthaft CHF 9'064.00 bestimmt, bestehend aus Gebühren von CHF 7'200.00 und Ausla- gen von CHF 1'846.00 (vgl. Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 341). Wie die Überprüfung durch die Kammer ergeben hat, war der Schuldspruch durch die Vorinstanz korrekt. Dieser wird bestätigt. An der Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten durch die Vorinstanz ist somit nichts zu beanstanden. Auch die Festlegung der Gebühren gibt mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD und Art. 21 Bst. a VKD zu keinen Beanstandungen Anlass. 27 27.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittel- verfahren obsiegt oder unterliegt bestimmt sich daran, in welchem Ausmass ihre Anträge gutgeheissen bzw. abgewiesen werden (Urteils des Bundesgerichts 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4). Bei teilweisem Obsiegen werden die Ver- fahrenskosten nach Massgabe der gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge der beschuldigten Person bzw. dem Kanton überbunden. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung mit allen Anträgen. Daran ändert nichts, dass die Strafe sich im Vergleich zu der von der Vorinstanz verhängten Strafe minimal reduzierte. Dementsprechend sind auch die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’000.00. 28. Entschädigung Die amtliche Entschädigung richtet sich nach den im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Honorarnoten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Berechnung wird auf das Dispositiv verwiesen. 28 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt des betrügerischen Konkurses, begangen in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis 14. Mai 2012, in H.________ und J.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44, 47 und 163 Ziff. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 10'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit festgesetzt auf 2 Jahre. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'046.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 29 Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.80 200.00 CHF 8’560.00 amtliche Entschädigung 4.00 100.00 CHF 400.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 733.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’143.10 CHF 781.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 10’924.10 volles Honorar CHF 13’480.00 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 733.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 14’663.10 CHF 1’129.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 15’792.15 nachforderbarer Betrag CHF 4’868.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 10'924.10 (bereits vollständig ausbezahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10'924.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 4'868.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin G.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.20 amtliche Entschädigung 2.00 100.00 CHF 200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 59.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’759.40 CHF 212.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’971.85 volles Honorar CHF 3’750.30 volles Honorar CHF 320.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 59.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’129.50 CHF 317.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’447.45 nachforderbarer Betrag CHF 1’475.60 30 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin G.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'971.85. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'971.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'475.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 20. August 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Sanwald i.V. Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausan- ne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 31