_ eingereichte Kostennote vom 11. August 2020 in der Höhe von CHF 2'997.60 (inkl. Auslagen und MWSt) wird als angemessen erachtet. Die Entschädigung des Beschuldigten für die Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird gestützt darauf auf CHF 1'498.80 festgelegt. Die Entschädigung und die vom Beschuldigten geschuldeten Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 2'520.00 werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO miteinander verrechnet. 18 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.