436 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren insofern obsiegt, als dass die Generalstaatsanwaltschaft als Berufungsführerin mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Die für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entstandenen Aufwendungen sind ihm deshalb zur Hälfte durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 11. August 2020 in der Höhe von CHF 2'997.60 (inkl. Auslagen und MWSt) wird als angemessen erachtet.