24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD, BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgelegt und je im Umfang von CHF 1'000.00 dem Beschuldigten und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 22.2 Entschädigung Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO).