17 Ordnungsbussenkatalogs, die Generalstaatsanwaltschaft eine Sanktionierung gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG. Im Ergebnis wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer Busse verurteilt. Damit sind beide Parteien vor oberer Instanz teilweise unterlegen. In der Folge haben sie die Verfahrenskosten anteilsmässig je zur Hälfte zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst.