V. Kosten und Entschädigung 21. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde der Schuldspruch der Vorinstanz bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'520.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO).