Im Gegensatz zur Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Übertretungsbusse) handelt es sich bei dieser Busse um eine Ordnungsbusse. Übertretungsbussen und Ordnungsbussen können infolge Ungleichartigkeit nicht zu einer Gesamtbusse nach Art. 49 StGB zusammengefasst werden (vgl. BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 N 105). Die Ordnungsbusse von CHF 60.00 ist somit mit der Übertretungsbusse von CHF 700.00 zu kumulieren. 20. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird insgesamt zu einer Busse von CHF 760.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird praxisgemäss auf acht Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).