19. Ordnungsbusse für das Mitführen einer überzähligen Person Vorliegend ist die Strafe unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Schuldspruches wegen Missachtung von mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen durch Mitführen von mehr Personen als Plätze bewilligt sind, festzusetzen. Dieser Verstoss wird gestützt auf Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG mit Busse bestraft. Die Vorinstanz hat diese Busse in Anwendung von Ziff. 331 der Bussenliste der OBV auf CHF 60.00 festgelegt. Im Gegensatz zur Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Übertretungsbusse) handelt es sich bei dieser Busse um eine Ordnungsbusse.