Der Vorsatz bezog sich jedoch nicht auf die damit geschaffene Gefahr. Der Beschuldigte wollte mit seinem Handeln zudem seiner hochschwangeren Kollegin helfen und die verängstigten Kinder so rasch wie möglich aus einer unangenehmen Situation wegbringen. Er hat somit nicht aus egoistischen Beweggründen, sondern vielmehr aus Hilfsbereitschaft gehandelt. Auch sind an die Vermeidbarkeit vorliegend keine zu hohen Anforderungen zu stellen.