Es kann deshalb innerhalb des Art. 90 Abs. 1 SVG nicht mehr von einem sehr leichten Tatverschulden im untersten Bereich des Strafrahmens gesprochen werden. Hingegen kann im Handeln des Beschuldigten keine besondere Verwerflichkeit erblickt werden, so dass sich dieser Punkt neutral auf das Tatverschulden auswirkt. 18.2 Subjektive Tatkomponente Die subjektive Tatkomponente ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen: Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Nichtsichern der Kinder zwar vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich jedoch nicht auf die damit geschaffene Gefahr.