18.1 Objektive Tatkomponente Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst anzuführen, dass der Beschuldigte zwei 3.5-jährige Kinder ungesichert bzw. nicht korrekt gesichert in seinem Auto mitgeführt hat. Dadurch hat er insbesondere für die Kinder, jedoch auch für die weiteren Mitinsassen des Fahrzeugs eine erhöhte abstrakte Gefahr für schwere Verletzungen geschaffen. Sein Verhalten qualifiziert denn auf der objektiven Tatbestandsseite auch für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Das betroffene Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich gefährdet.