16. Fazit rechtliche Würdigung Der Beschuldigte ist wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor (vgl. E. 15.2.2 oben). IV. Strafzumessung