Aus dem Urteil geht hervor, dass der Verstoss gegen Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV in einem rechtskräftigen Strafbefehl als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert wurde. Diese Verurteilung war jedoch gerichtlich nicht überprüft worden. Strittig war vor dem Basler Verwaltungsgericht denn auch nicht der Straftatbestand, sondern die sich daraus ergebende Administrativmassnahme. Das Urteil ist für den vorliegenden Fall somit nicht einschlägig.