In den bereits zitierten Urteilen anderer Gerichte wurde jeweils eine Busse gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG ausgesprochen (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170099 vom 21. August 2017 und SB110444 vom 25. Oktober 2011 sowie Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg 501 2016 139 vom 11. Juli 2017). Im Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2016.7 vom 30. November 2016 wurde ein Mitführen nicht gesicherter Kinder unter 12 Jahren ebenfalls als Übertretung mit einer Busse sanktioniert, wenn auch aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob das Urteil sich auf Art. 90 Abs. 1 SVG stützte.