Das Mitführen der ungesicherten Kinder durch den Beschuldigten ist demnach als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat die beiden Kinder mit Wissen und Willen ohne Kindersitz in seinem Auto mitgeführt und somit vorsätzlich gegen die Verkehrsregel verstossen. 15.4 Gerichtliche Praxis Diese rechtliche Einordnung steht im Einklang mit der gerichtlichen Praxis anderer Kantone.