nicht daran gedacht hat. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten subjektiv kein schweres Verschulden im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vorgeworfen werden. 15.2.3 Fazit Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist vorliegend nicht erfüllt. Es hat deshalb keine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen.