Es kann ihm aber in Anbetracht der Gesamtumstände keine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern vorgeworfen werden, hat er doch gerade versucht, die für die Gruppe unter dem Strich beste Lösung zu treffen. Dass es in dieser Situation, wie von der Generalstaatsanwaltschaft angeführt, im Nachhinein bessere Lösungen gegeben hätte (gemeinsam warten, mehrfach Fahren) ist nicht zu bestreiten, es erscheint aber nicht geradezu rücksichtslos, wenn sich der Beschuldigte unter den geschilderten Umständen nicht dafür entschieden resp. nicht daran gedacht hat.